Satzung
§1 - Name und Sitz (1) Der am 09.01.1998 gegründete Verein trägt den Namen „Renault Oldie Club Viersen / Renault Oldie Club Deutschland e.V.“. (2) Sitz und Gerichtsstand ist Solingen. §2 – Zweck Der Zweck des Vereins ist a) der Zusammenschluss von Mitgliedern zur Pflege und Erhaltung von Oldtimern der Marke Renault; b) die Förderung der technischen Entwicklung des Kraftfahrtwesens durch Pflege des Oldtimersports; c) die Einhaltung der Verkehrsdisziplin; d) die Vermittlung des Austausches sportlicher, technischer und touristischer Erfahrungen unter seinen Mitgliedern; e) die Durchführung von Oldtimer- und Motorsportveranstaltungen jeder Art im Rahmen der Möglichkeiten; f) die Beteiligung an Veranstaltungen anderer Clubs und Vereine; g) die Vertretung der Interessen des Automobilwerkes RENAULT Frankreich und dessen deutsche Vertriebsgesellschaften, die RENAULT Deutschland AG in 50321 Brühl, durch Bekanntmachen und Verbreiten der technischen Modellentwicklung. §3 – Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. (2) Eintritt Der Mitgliedschaft geht der schriftliche Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedsrechte beginnen mit Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages. (3) Austritt 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder das Ableben des Mitglieds 2. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand vorliegen und ist jederzeit möglich. 3. Der Club-Beitrag wird nicht erstattet. (4) Ausschluss Der Vorstand kann jedes Mitglied ausschließen, das gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat, oder mit der Beitragszahlung in Verzug ist (siehe (4.1)), oder wenn sonst triftige Gründe vorliegen. Der beabsichtigte Ausschluss ist dem Mitglied unter seiner dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Adresse schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb 14 Tagen beim Vorstand Schriftlich Berufung einlegen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte. (4.1) Mitglieder, die den Jahresbeitrag NICHT fristgerecht bezahlen, können nach 2 x Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 1. Mahnung 2. Mahnung zuzüglich 5 Euro Mahngebühren 3. Danach Ausschluss aus dem Verein §4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können für jedes Amt gewählt werden. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und vom Verein Auskunft, Rat und Unterstützung in allen Fragen des Motorsportclubs verlangen. Jedes Mitglied kann Anträge an die Jahreshauptversammlung richten und seine Meinung bei Mitgliederversammlungen in angemessener Form frei äußern. Die Mitglieder haben das Recht, das offizielle Abzeichen des Vereins, das im Vorfeld von Renault geprüft und genehmigt wurde zu führen. (2) Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der laufende Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweiligen Beitrag im voraus zu entrichten. Sie müssen den Verein zur Erreichung seiner Ziele tatkräftig unterstützen. Von allen Mitgliedern wird vorbildliches Verhalten bei allen sportlichen Veranstaltungen und im Straßenverkehr erwartet. Mach Beendigung der Mitgliedschaft sind die offiziellen Abzeichen sowie der Mitgliedsausweis des Vereins zurück zu geben. Eine Vergütung erfolgt nicht. §5 – Ehrenmitglieder (1) Personen, die sich um das Oldtimerwesen, den Motorsport, das Kraftfahrtwesen oder dem Verein im Besonderen verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Vereinsmitglieder. Ehrenmitglieder können von der Zahlung der Beiträge befreit werden. § 6 – Organe (1) Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform oder auch als rein virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Die konkrete Form gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche durch den Vorstand erlassen werden kann. Dies ist kein Bestandteil der Satzung. Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand durch E-Mail, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen ein. Für die Einhaltung der Frist ist der Tag der Absendung maßgebend. Anträge zur Tagesordnung können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit Begründung eingereicht werden. Die Tagesordnung wird mit der Einladung verschickt. Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung im Besitz des Vorstands sein. Die Anträge müssen in schriftlicher Form mit Namensangabe eingereicht werden. Sie werden am Tag der Hauptversammlung den Teilnehmern zu Beginn mitgeteilt. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen Fragen - ohne Berücksichtigung der teilnehmenden Mitglieder - beschlussfähig. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere: a) die Entlastung und Neuwahl des Vorstands (alle zwei Jahre) b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Monatsbeiträge c) die Genehmigung der Rechenschaftsberichte d) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung e) die Entscheidung über Auflösung des Vereins Bei der Vorstands- wählenden Hauptversammlung wird ein Versammlungsleiter für die Zeit des Wahlgangs, und zwar nach Entlastung des Vorstands bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden, benannt, dem ein Schriftführer zur Verfügung steht. Diese erstellen ein Protokoll, welches vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer sowie zwei weiteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, unterzeichnet wird. (2) Außerordentliche Hauptversammlung Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf Forderung von 50% aller Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die Hauptversammlung. (3) Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden dem Kassenwart, dem Schriftführer Geschäftsführender Vorstand: Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: 1.) dem 1. Vorsitzenden, 2.) dem 2. Vorsitzenden 3.) dem Kassenwart 4.) dem Schriftführer Der Geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §26 BGB, und je zwei Mitglieder desselben vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Kassenwart ist berechtigt alle Bankgeschäfte alleine zu tätigen. Der Kassenwart darf alleine keine Auflösung oder Eröffnung eines Vereinskontos durchführen. Der Kassenwart darf alleine keine neue Vollmacht erteilen. (4) Obliegenheiten, des Vorstands Zu den Obliegenheiten des Vorstands gem. (3) gehören insbesondere: a) die gesamte Geschäftsführung des Vereins im Interesse der Mitglieder; b) die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung; c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern; d) der Verkehr mit Behörden und Organisationen; e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern; f) die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern dies im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist. (5) Ämter Alle Ämter sind Ehrenämter, jedoch werden damit verbundene Kosten erstattet. Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw. Kraftfahrtwesens nur mit besonderer Genehmigung des Verstands ausüben. §7 – Rechnungswesen (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Übersicht der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen. (2) Einsprüche gegen den Rechenschaftsbericht können während der Hauptversammlung nicht erhoben werden. §8 – Beiträge (1) Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu beim Eintritt in den Verein zu verpflichten ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz jährlich am 01.02. eines Kalenderjahres eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.“ Das Mandatsreferenz ist eine, vom Vorstand vergebene, personenbezogene Nummer und/ oder Buchstabenfolge. (2) Mitglieder, die während eines Jahres eintreten, zahlen den Beitrag vom Monat des Eintritts ab und dann jährlich. (3) Die Anmeldegebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. Erfolgt eine Aufnahme nicht, wird die Anmeldegebühr zurückerstattet. (4) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsvergünstigung zu gewähren. §9 - Wahlen und Abstimmungen (1) Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettelwahl. Die Wahl durch Handzeichen ist zulässig, wenn kein Teilnehmer dem Wahlverfahren widerspricht; Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. (2) Bei Stimmengleichheit ist der Wahl- bzw. Abstimmungsvorgang zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) Es genügt stets einfache Stimmenmehrheit außer bei Punkt (1) d in §6 (Satzungsänderung), wofür eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich ist. (4) Bei Stimmzettelwahl: Falsches Kennzeichnen oder mehrfaches Ankreuzen von Wahlpunkten macht den Stimmzettel ungültig. Änderungen, Ergänzungen bzw. Einsetzen von anderen Namen sind unzulässig und ungültig. §10 - Interne Wertung und sonstige interne Belange (1) Der Vorstand erarbeitet Richtlinien für interne Wertung und sonstige interne Belange. Die Beschlüsse dürfen in keinem Fall dem Sinn und den Bestimmungen der Satzung widersprechen. (2) Der Vorstand behält sich vor, stimmberechtigte Beisitzer zu ernennen. §11 – Auflösung (1) Der Vorstand ist berechtigt, die Auflösung des Vereins vorzuschlagen, wenn der Zweck des Vereins nicht mehr erfüllt werden kann und die Interessen des Motorsports nicht mehr hinreichend vertreten werden können. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer einberufenen Außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen, bei der die Auflösung einstimmig erfolgt. (3) Das Vereinskapital wird unter den verbleibenden Mitgliedern aufgeteilt. Die vorliegende Satzung gilt als Grundlage des Vereins und seiner Geschäftsführung. Die Satzung wurde am 25.03.2023 in Brüggen beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.